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Satzung des The Female Suit e.V.
§ 1 (Name und Sitz)
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(1) Der Verein führt den Namen The Female Suit.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
(3) Der Sitz des Vereins ist Witten.
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§ 2 (Geschäftsjahr)
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3 (Zweck des Vereins)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Hauptzweck des Vereins ist die Förderung von Frauen durch Frauen.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedlerinnen, Spätaussiedlerinnen, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung der Hilfe für Frauen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentinnenhilfe sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch unentgeltliche (Rechts-) Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkbildung, Maßnahmen zur Förderung der Kooperation zwischen Praxis und Wissenschaft, Präsentationsveranstaltungen, Bildungsarbeit, berufsvorbereitende und - orientierte Weiterbildung.
(5) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral.
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§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 5 (Mittelverwendung)
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es wird zwischen Mitgliedern mit Stimmberechtigung und Fördermitgliedern ohne Stimmberechtigung unterschieden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Der Vorstand kann nach Beratung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
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§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen selbst nach Abmahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.
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§ 9 (Beiträge)
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
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§ 10 (Organe des Vereins)
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
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§ 11 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüferinnen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden.
(3) Mitgliederversammlungen können auch virtuell oder hybrid stattfinden. Die Entscheidung steht im Ermessen des Vorstandes.
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt (Textform ausreichend).
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Textform ausreichend) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt (Textform ausreichend). Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(7) Initiativanträge sind möglich. Sie benötigen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sind keine Initiativanträge möglich.
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführerin zu wählen.
(11) Jedes Mitglied, das kein Fördermitglied i.S.v. § 7 Abs. 1 ist, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(13) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
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§ 12 (Vorstand)
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden und der Kassiererin. Der Vorstand kann zusätzlich aus bis zu drei weiteren Beisitzerinnen bestehen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Die 1. und 2. Vorsitzende sowie die Kassiererin sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die nicht nur Fördermitglied sind.
(4) Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf und Einberufung durch die Vorsitzende zusammen, in der Regel einmal im Quartal. Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder mit Angabe der Gegenstände, die beraten werden sollen, verlangt. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des Vereins (operatives Geschäft). Er hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand hat auf die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten. Über die
Beratung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von der Vorsitzenden und einem weiterem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
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§ 13 (Kassenprüfung)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine Kassenprüferin.
(2) Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
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§ 14 (Auflösung des Vereins)
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FSH Bundesverband e.V. Sollte der Verein nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an einen e.V. mit einem ähnlichen Zweck.
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Düsseldorf, 27. Juni 2024
Ãœberschrift 6
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