top of page

Klicke Hier, wenn du eine Zusammenfassung mit den wesentlichen Punkten unserer Satzung möchtest

Satzung des The Female Suit e.V. 

§ 1 (Name und Sitz) 
​
(1) Der Verein führt den Namen The Female Suit. 
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz  "e.V." 
(3) Der Sitz des Vereins ist Witten. 
​
§ 2 (Geschäftsjahr) 
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
​
§ 3 (Zweck des Vereins) 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
(2) Der Hauptzweck des Vereins ist die Förderung von Frauen durch Frauen. 
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder  religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedlerinnen,  Spätaussiedlerinnen, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer  von Straftaten, die Förderung der Hilfe für Frauen, die auf Grund ihrer  geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung  diskriminiert werden, die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und  ehemalige Strafgefangene, die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen  und Männern, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung  einschließlich der Studentinnenhilfe sowie die Förderung des  bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und  kirchlicher Zwecke.  
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch unentgeltliche  (Rechts-) Beratung, Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerkbildung, Maßnahmen zur  Förderung der Kooperation zwischen Praxis und Wissenschaft,  Präsentationsveranstaltungen, Bildungsarbeit, berufsvorbereitende und - orientierte Weiterbildung.  
(5) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral. 
​
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit) 
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. 
​
§ 5 (Mittelverwendung) 
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
​
§ 6 (Verbot von Begünstigungen) 
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
​
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) 
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen  werden. Es wird zwischen Mitgliedern mit Stimmberechtigung und  Fördermitgliedern ohne Stimmberechtigung unterschieden.  
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 
(3) Der Vorstand kann nach Beratung die Aufnahme ohne Angabe von Gründen  ablehnen.  
​
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) 
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der  juristischen Person. 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem  vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung  muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres  gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund  liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das  Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen selbst nach  Abmahnung nicht nachkommt. Der Ausschluss wird sofort mit der  Beschlussfassung durch den Vorstand wirksam.  
​
§ 9 (Beiträge)
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und  deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 
​
§ 10 (Organe des Vereins) 
(1) Organe des Vereins sind 
a) die Mitgliederversammlung und  
b) der Vorstand. 
​
§ 11 (Mitgliederversammlung) 
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben  gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des  Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der  Kassenprüferinnen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die  Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der  Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich  stattzufinden.  
(3) Mitgliederversammlungen können auch virtuell oder hybrid stattfinden. Die  Entscheidung steht im Ermessen des Vorstandes.  
(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen  
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der  Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt (Textform  ausreichend). 
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist  von zwei Wochen schriftlich (Textform ausreichend) unter Angabe der  Tagesordnung einberufen. 
(6) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine  Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt (Textform  ausreichend). Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung  bekanntzumachen. 
(7) Initiativanträge sind möglich. Sie benötigen die einfache Mehrheit der  anwesenden Mitglieder, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.  Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sind keine  Initiativanträge möglich.  
(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig.  
(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist eine Schriftführerin zu wählen. 
(11) Jedes Mitglied, das kein Fördermitglied i.S.v. § 7 Abs. 1 ist, hat eine  Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 
(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen  Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
(13) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer  Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
(14) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 
(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll  anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu  unterzeichnen ist. 
​
§ 12 (Vorstand) 
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der 1. und 2. Vorsitzenden  und der Kassiererin. Der Vorstand kann zusätzlich aus bis zu drei weiteren  Beisitzerinnen bestehen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und  außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder  gemeinschaftlich vertreten. Die 1. und 2. Vorsitzende sowie die Kassiererin  sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.  
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem  Jahr gewählt. 
(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die nicht nur  Fördermitglied sind.  
(4) Wiederwahl ist zulässig. 
(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf und Einberufung durch die Vorsitzende  zusammen, in der Regel einmal im Quartal. Er muss einberufen werden, wenn  es die Hälfte seiner Mitglieder mit Angabe der Gegenstände, die beraten  werden sollen, verlangt. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher  Mehrheit; Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der  Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme der Vorsitzenden. 
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung der organisatorischen Angelegenheiten des  Vereins (operatives Geschäft). Er hat über alle wichtigen Angelegenheiten des  Vereins zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand hat auf die  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten. Über die 
Beratung des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das von der  Vorsitzenden und einem weiterem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben  ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.  
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als  Vorstand. 
​
§ 13 (Kassenprüfung) 
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine  Kassenprüferin. 
(2) Diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 
(3) Wiederwahl ist zulässig. 
​
§ 14 (Auflösung des Vereins) 
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den FSH  Bundesverband e.V. Sollte der Verein nicht mehr existieren, fällt das  Vermögen an einen e.V. mit einem ähnlichen Zweck.  
​
Düsseldorf, 27. Juni 2024

Ãœberschrift 6
bottom of page